Ein Gastbeitrag von Kristoff Ritlewski
Einer unter Designern gern erzählten Geschichte zufolge, bekam die Designerin des weltbekannten Nike-Swoosh, Carolyn Davidson, vor etwa 40 Jahren als Studentin der Portland State University für ihren Entwurf gerade einmal $ 35. Dass für den Entwurf von Unternehmenslogos bisweilen beschämend geringe Preise gezahlt werden, ist auch heute noch leidvolle Erfahrung vieler Designer. Neben der wenig erfreulichen Vergütung selbst kommt es hin und wieder noch zu einer besonders schmerzlichen Erfahrung: nämlich wenn der Auftraggeber unter just diesem Logo äußerst erfolgreich wird und den Designer mit seinem Markenauftritt regelmäßig an seinen schlechten Deal erinnert.
Dem kann aber nun abgeholfen werden. Vor kurzem wurden Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgericht München veröffentlicht (Az. 37 O 9869/13 und Az. 29 U 4823/13), in denen einem Designer ein Anspruch auf eine nachträgliche Extrazahlung für einen 15 Jahre alten Entwurf eines Unternehmenslogos grundsätzlich zugebilligt wurde. Was hat es damit auf sich?
Der Designer hatte im Jahr 1999 mit der vorgegebenen Zeichenfolge „K1X“ ein Graffiti-Logo entworfen, das von dem damals noch jungen Unternehmen K1X/Kickz für Basketball-Caps verwendet werden sollte. Hierfür enthielt er DM 10 und ein paar Schuhe (!). Noch heute lässt sich der dazugehörige Post auf der Webseite k1x.com finden: „A local graffitti sprayer is asked to scribble “K1X†on a piece of paper. Thank you, we’ll take that. One take. Word.â€
K1X/Kickz machte sich vor allem durch seinen Online-Shop kickz.com einen Namen und wollte das Logo für andere Produkte nutzen. Dem stimmte der Designer im Jahr 2002 gegen Zahlung von EUR 2.000 zu. K1X/Kickz trat selbst unter dem Logo auf und verkaufte mit Tochtergesellschaften und Lizenznehmern in den Folgejahren weltweit Schuhe und Textilien in großer Zahl mit dem Logo, woran der Designer nicht weiter beteiligt wurde. Dagegen wehrte sich der Designer und behauptete sein Logo sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk, weshalb er einen Nachvergütungsanspruch aus § 32a UrhG geltend machen könne.
Die Entscheidungen stärken zunächst einmal die grundsätzliche Position des Designers. Das Gericht betonte, dass auch einfache Logos im Graffiti-Stil dem Urheberrecht unterliegen können. Dabei spielte es keine Rolle, dass dem Designer die Zeichenfolge „K1X“ für das Logo vorgegeben war. Entscheidend war, was der Designer daraus gemacht hatte. Dabei gilt ein niedriger Standard. Es genügte, dass die konkrete Gestaltung des Entwurfs auf eigenen Gestaltungsentscheidungen beruhte.
Diesen Maßstab dürften viele Logos erfüllen können. Wer Zweifel hat, ob Vorgaben des Auftraggebers den Schutz einschränken oder ein entworfenes Logo urheberrechtlich geschützt ist, sollte sich eine Kopie der Münchener Entscheidungen (und einige des Bundesgerichtshofs, das ist aber eine andere Geschichte) besorgen und in die Schreibtischschublade legen.
Wichtiger noch sind die Aussagen des Gerichts zur nachträglichen Vergütung des Designers, um den erwähnten nachträglichen Schmerz zu lindern. Grundsätzlich fordert das deutsche Urheberrecht für den Urheber immer eine angemessene Vergütung für die Nutzung seiner Werke. Was angemessen ist, richtet sich danach, was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, üblich ist. Der Gesetzgeber akzeptiert es also auch, wenn ein grundsätzlich niedriges Preisniveau herrscht – hier rächt sich der Preiskampf.
Anders ist dies aber, wenn sich die Rahmenbedingungen nachträglich stark ändern und sich eine ursprünglich faire Vergütung als unzureichend herausstellt. Nach § 32a UrhG kann der Urheber einen Anspruch auf eine angemessene Nachvergütung erheben, wenn die vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Diesen Anspruch können Urheber übrigens, außer in Slowenien, weltweit nur in Deutschland erheben. Und das sorgt in gewisser Weise auch für „Tourismus“: 2011 verklagte die Elvis Presley Enterprises LLC das Label Arista Music, eine deutsche Tochtergesellschaft von Sony Music Entertainment, in München, weil die Erträge von Arista Music in einem auffälligen Missverhältnis zu den $ 5,4 Mio. stehen sollten, die Elvis im Jahr 1973 für einen Total-Buy-Out erhielt.
Aber zurück zum Designer: Die Gretchenfrage ist natürlich, wann ein nachträglich eingetretenes, auffälliges Missverhältnis vorliegt und wie man dieses ermittelt. Hierzu enthalten die Münchener Entscheidungen wichtige Aussagen für Designer. Wird das Logo nicht nur für einzelne Produkte, sondern für das Unternehmen als Ganzes verwendet, wird für die Ermittlung des Missverhältnisses auch der wirtschaftliche Erfolg des Gesamtunternehmens der Vergütung des Designers gegenüber gestellt. So lag der Münchener Fall, da K1X/Kickz das Logo nicht nur auf einzelnen Schuhen oder Caps verwendete, sondern sich unter diesem Unternehmenslogo insgesamt in der Öffentlichkeit präsentierte. Auch wenn für den Unternehmenserfolg viele andere Faktoren, etwa Produktqualität, Preisgestaltung oder Werbung, ebenfalls maßgeblich sind, ist nach Ansicht der Münchener Gerichte das Unternehmenslogo mit allen wirtschaftlichen Aktivitäten verknüpft.
Dies wurde damit begründet, dass die Produkte des Modeunternehmens K1X/Kickz nicht gekauft werden, „um angezogen zu sein und um die Nacktheit zu verbergen, sondern einen bestimmten Stil zu verkörpern“. Das mag in anderen Branchen, etwa funktional-technischen oder investitionsintensiven Branchen anders sein und muss im Einzelfall bestimmt werden. Für die Textilwirtschaft, die sich durch geringe Produktionspreise und hohen Marken- und Designmehrwert auszeichnet, dürfte das Urteil aber Signalwirkung haben. Da K1X/Kickz in den vergangenen 15 Jahren mehrere Millionen Euro Umsatz unter dem Unternehmenslogo erwirtschaftet hatte, dürfte sich der Designer über eine hohe Nachzahlung freuen.
Auch für Carolyn Davidson gab es ein Happy End, ganz ohne Gesetz und Prozess: aufgrund der überragenden Bedeutung des Swoosh entschied sich Nike bereits 1983 dafür, Carolyn Davidson 500 Nike-Aktien zu schenken, die nach Medienberichten inzwischen über eine halbe Million Dollar wert sind. Deutschen Designern wird es mit den Münchener Entscheidungen nun auch erheblich vereinfacht, an großen Wertzuwächsen des Kunden mit hinreichender Verbindung zum eigenen Entwurf ebenfalls nachträglich zu partizipieren – und ebenfalls sagen zu können:„Thank you, we’ll take that. Word.“
Über den Autor
Kristoff Ritlewski ist Rechtsanwalt der Berliner Kanzlei HERTIN & Partner und Counsel des IP Centers an der Bucerius Law School, Hamburg. Neben seiner Beratung für große und mittelständische Unternehmen setzt er sich gerne auch für Mandanten aus den Bereichen der Kunststiftungen, Museen, und Künstleragenturen sowie für Designer und Künstler ein.
Welche erfreuliche Nachricht! Und dafür, diesen Streit durchgefochten zu haben, ein großes Lob und ein ehrlich gemeinter Dank an den Designer! (Normalerweise werden derlei Fälle m.W.n. per Vergleich und ohne Urteil geschlossen)
Aber zu:
Neben dem Konkurrenzkampf und vielen anderen Aspekten ist der urheberrechtliche Schutz von Entwürfen ein bedeutender Teil der Preisgestaltung. Da die allermeisten Designer oder Agenturen das Urheberrecht viel zu oft als branchenfremd und unpraktisch abtun, gebricht es mir etwas an Mitleid wenn hinterher der Preis nicht mehr stimmt. Das Urheberecht ist quasi für uns geschrieben worden – warum so viele von uns mit Feuereifer mithelfen, es so geheim wie nur möglich zu halten, ist mir ein Rätsel.
Ja, wirklich erfreuliche Nachrichten für die Designer! Vielen Dank für die Zusammenstellung.
Ich glaube nicht, dass eine „Signalwirkung“ „erfreulich“ wäre – das ist wenig weitblickend gedacht. Denn gerade in Zeiten, in denen die Gestaltung immer problemloser weltweit ausschreibbar ist, würden Auftraggeber sich dreimal überlegen, ob sie das Risiko unkalkulierbarer Nachzahlungen eingehen wollen und um Deutschland (und Slowenien) einen weiten Bogen machen. Und man könnte es ihnen nicht einmal verdenken. Das vielleicht gut gemeinte Nachvergütungsrecht würde sich so als massiver Wettbewerbsnachteil erweisen.
Hallo Corinna,
diese “Nachvergütung” gemäß §32, Stichwort Angemessenheit, unterliegt recht hohen Hürden – wenn Verträge (Rechnungen) ordentlich formuliert sind und die entsprechend Einräumung von Nutzungsrechten und deren Vergütung halbwegs sinnvoll dokumentiert sind, muss sich ein Auftraggeber vor gar nichts fürchten.
Ich hatte schon oft genug Diskussionen mit Auftraggebern, die mir partout nicht glauben wollten das meine exakt und detaillierte Ausformulierung der Einräumung von Nutzungsrechten IHNEN Rechtssicherheit bietet, während die von ihnen geforderte Auslassung dieser Punkte sie angreifbar macht und daher unseriös ist – ein Kampf gegen Windmühlen. Aber wer will den Auftraggebern das Misstrauen verdenken, wenn die überwiegende Mehrheit der Branche so tut, als würde es diese Gesetze gar nicht geben.
Danke, Jürgen, für die Antwort. Bedeutet „ordentlich formuliert“ und „halbwegs sinnvoll dokumentiert“ aus Auftraggeber-Sicht, dass er die Nachvergütung wirksam ausschließen kann oder wie ist das gemeint?
Diese “Nachvergütung” ist nur mögliche, wenn ein Gericht entscheidet dass die ursprüngliche Vergütung nicht der tatsächlichen Nutzung “angemessen” ist/war. Ohne dir jetzt Quellen nennen zu können sollte dabei, soweit ich weiß, das gefühlte “soll” um mindestens “100% vom ursprünglich vereinbarten “ist” abweichen. Die “Branchenüblichkeit” spielt in diese Bewertung ebenfalls mit hinein (und die hat sich die Branche ja schön selbst versaut).
Je detaillierter die Einräumung von Nutzung ausfällt, desto besser lässt sich die Vergütung dieser Einräumung beziffern. Und desto schwerer lässt sich hinterher über “unangemessenheit” klagen. Im recht üblichen Sonderfall der in jeder Hinsicht unbegrenzten Nutzung (TotalBuyOut) fällt es naturgemäß schwer einen “angemessene” Vergütung festzusetzen (Wie sollte man auch die Unendlichkeit bemessen?), d.h. das ist immer eine unglückliche Grauzone. Eine vermeidbare, wenn man sich hütet TBOs zu formulieren.
Letztlich ist aber auch die Angst der Auftraggeber vor dieser Nachvergütung reichlich abstrakt – Als Kickz München noch eine Garagenfirma war, war der Preis für das Tag-Logo evtl. sogar angemessen – nach dem das Unternehmen aber inzwischen in zig-Ländern verkauft und entsprechende Umsätze macht, wird auch die Nachvergütung für das Logo sie nicht in den Ruin reissen – ohne den wirtschaftlichen Erfolg wäre das ursprüngliche Honorar nicht “unangemessen” bewertet worden – es bleibt also ein Jammern auf arg hohem Niveau.
Ich sehen ebenfalls diese Gefahr. Es kann sein, dass sich potenzielle Kunden abschrecken lassen und lieber eine billig Ausschreibung auf den bekannten Portalen starten. Naja aber zum Präzedenzfall wird das Urteil hoffentlich nur für jene Fälle werden, wo die Differenz zwischen Entlohnung und abdiskontiertem zukünftigem Nutzen des Designs extrem groß ist.
Hallo Hans,
Angst ist immer ein schlechter Ratgeber. Und wie ich so oft schon potentiellen Auftraggebern erklärt habe: nur weil ich die Einräumung von Nutzungsrechten NICHT in ein Angebot/Rechnung schreibe, verliert dadurch nicht geltendes deutsches Recht seine Gültigkeit. Das Urheberrecht gilt trotzdem, auch wenn wir ganz fest vereinbaren nicht daran zu denken. Es gilt übrigens auch auf Billigportalen (kommt wohl auf den Gerichtsstand an).
Die Hoffnung, mit dem Thema nichts zu tun zu haben wenn man den Kopf nur lang genug in den Sand steckt ist schlichtweg vergebens.
Am Ende gilt es den Auftraggebern zu vermitteln, dass nur die Berücksichtigung der Vorgaben des Urheberrechts Ihnen größtmögliche Rechtssicherheit gibt.
Das Problem, das Auftraggebern trotzdem lieber zu “bequemeren” Anbietern wechseln ist mir freilich auch bekannt – das ist aber wie die Frage nach “billigeren” Anbieter den es immer und überall gibt – Man kann in dem Wettlauf nach ganz unten mitmachen, man muss es aber nicht tun…
Kleine Ergänzung, die dem juristischen Laien auf den ersten Blick evtl. unbedeutend vorkommen mag:
“Was angemessen ist, richtet sich danach, was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, üblich ist. Der Gesetzgeber akzeptiert es also auch, wenn ein grundsätzlich niedriges Preisniveau herrscht – hier rächt sich der Preiskampf.”
Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff der angemessenen Vergütung gerade nicht wie in anderen Rechtsbereichen die “übliche Vergütung” gleichgesetzt. Eine Besonderheit des Urheberrechts besteht gerade darin, dass hier die Vergütung üblich UND redlich sein soll, § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG. Es entspricht mithin nicht der Intention des Gesetzgebers, es zu akzeptieren, dass grundsätzlich ein niedriges Preisniveau herrscht. Die Redlichkeit zu bestimmen ist jedoch das Problem. Zu Recht hat sich der Gesetzgeber nicht angemaßt DEN “gerechten Preis” zu bestimmen, der ohnehin unflexibel wäre. Eine Möglichkeit könnte die sein, die Jürgen angesprochen hat: möglichst detaillierte Formulierung bezüglich Einräumung der Nutzung und bezüglich der wertbildenden Faktoren.
Weiß nicht so ganz was an dem Urteil erfreulich sein soll, als Auftraggeber kann ich also keinen Vertrag mehr mit einem Designer schließen und mir dabei der wirtschaftlichen Folgen für mein Unternehmen sicher sein. Wenn ich als Künstler nicht im Vorhinein im Vertrag beschränke in welchem Rahmen das Logo genutzt werden darf oder wie die zusätzliche Vergütung aussieht, wenn das Logo weitere Nutzung findet, dann ist das mein eigenes Verschulden nicht über die nächsten 3 Monate hinaus denken zu können.
Übrigens: Kickz und k1x haben zwar den selben Gründer und Hauptanteilseigner, sind aber rechtlich und personell inzwischen vollkommen selbstständige Unternehmen.
Hallo Anon,
Wie schon mal angedeutet, ist so eine Klage auf Unangemessenheit alles andere als leicht durchzubekommen, insbesondere wenn eine geleistete vegütung sich im angemessenen Rahmen abspielt. Das Gesetz ist sowieso ein reichlich stumpfes Schwert, die einzigen die sich davor fürchten müssten, sind diejenigen, die mit Absicht und im Bewusstsein der Umstände “unangemessen” vergüten. Und mit derlei Geschäftsgebaren habe ich kein Mitgefühl.
Ich weiss ja nicht von welcher “Seite” du kommst, aber warum überrascht es mich nicht dass in einem design-Blog so schnell die Sorgen der auftraggeberseite zur Sprache gebracht werden und ein Urteil (Gesetz) als negativ bewertet wird, dessen einziger Zweck es ist die Urheberseite zu stärken? Das ist so typisch, diese Stellvertretersorgen, die sich Gestalter für Ihre Auftraggeber machen. Sind wir wirklich der Ansicht, diese würden nicht ausreichend auf ihren eigenen Vorteil sehen, so dass wir Ihnen dabei fortwährend zuarbeiten müssen? Sogar soweit, dass wir Gesetze, die eindeutig unsere Angelegenheiten regeln und ein Gleichgewicht der Kräfte sichern sollen, am liebsten ignorieren?
Warum tun wir das? Und wie würde es uns gehen, wenn das Urheberrecht irgendwann geschliffen wird?
Einfache Antwort: wir hätten ein paar tolle Turnschuhe, einen Zehner in der Tasche und einen glücklichen Auftraggeber! Wunderbar!
Ein sehr interessanter Beitrag.
Und gut, wenn man so etwas im Hinterkopf haben kann.
Gerne mehr davon. :)
Lieber Kristoff,
wäre es wohl unangemessen nach einem Link zu einer Kopie der Münchener Entscheidungen zu fragen?
Lieber Stefan,
leider veröffentlichen die Münchener Gerichte ihre Entscheidungen nicht. Die Entscheidungen sind derzeit nur in kostenpflichtigen Datenbanken abrufbar. Man könnte aber bei den Gerichten eine Abschrift anfordern, oder den Anwalt des Vertrauens um eine Kopie bitten.
Schreib mir einfach direkt, ich bin der Designer dieses Logos.
Also ich finde es in Ordnung, wenn der kreative Kopf des Logos auch entsprechend entlohnt wird. Die Arbeit eines Designers besteht nunmal aus genau solchen Dingen und wenn das Unternehmen Erfolg hat, sollte jeder, der daran beteiligt war, auch profitieren.