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Klarstellung: Schriften von MyFonts (Monotype) können weiterhin in nicht bearbeitbaren, druckfertigen PDFs eingebettet werden

Schriftlizensierung

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die für Lizenzschriften gelten, werden von Kreativschaffenden mitunter missverstanden. Selbst für Designprofis und Typoexperten ist der in juristischer Fachsprache verfasste Text der sogenannten Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) nicht immer leicht zu verstehen. In einem kürzlich von der Typographischen Gesellschaft München veröffentlichten Beitrag werden die Lizenzbedingungen gleich mehrfach falsch interpretiert. In diesem Artikel bemühe ich mich um eine Klarstellung.

Tagtäglich setzen Gestalter und Designer Schriften in ihrer Arbeit ein, um damit Entwürfe und Designs zu erstellen. Das Angebot an Schriften, kostenlos wie lizenzpflichtig, wird jeden Tag größer. Allein auf MyFonts.com, eine vom US-Unternehmen Monotype Imaging Inc. betriebene von vielen Kreativschaffenden genutzte Plattform, finden sich 300.000 Schriften. Hat man hier einmal den gewünschten Font gefunden, gilt es die passende Lizenz auszuwählen. In vielen Fällen ist dies die Desktop-Lizenz, die Grundlizenz, auf MyFonts auch als Einstiegs-Lizenz bezeichnet. Insbesondere rund um diese Lizenz kursieren im Netz Falschinformationen.

Es würde den Rahmen sprengen, an dieser Stelle auf allgemeine die Lizenzierung von Schriften betreffende Informationen einzugehen. Als Einstieg sei hierzu auf die von Monotype veröffentlichte Seite „Der vollständige Leitfaden zur Fontlizenzierung“ verwiesen. Auch innerhalb der FAQ auf MyFonts.com wird auf grundlegende Fragen eingegangen.

In diesem Artikel möchte ich in erster Linie auf den im Webauftritt der Typographischen Gesellschaft München e.V. kürzlich veröffentlichten Beitrag „Lizenzwende bei MyFonts“ (Screenshot des ursprünglichen Beitrags*) eingehen und einige darin getätigten Aussagen richtigstellen. Auf meine Anfrage hin wurden mir von Monotype Informationen bereitgestellt, in Person von Phil Carey-Bergren, Head of Licensing bei Monotype, die ich gerne mit der Leserschaft teilen möchte.

Der betreffende auf tgm-online.de erschienene Beitrag wurde von Michi Bundscherer verfasst, Vorsitzender der Typographischen Gesellschaft München e.V.. In dem Beitrag zitiert Bundscherer eine Passage eines Infoschreibens1, das dieser Tage von Monotype an Foundry-Partner versandt wurde, und zwar die folgende Textstelle:

„As part of this update, the Desktop License will no longer permit font embedding (except in the case of non-editable, non-commercial PDFs), hosting fonts on internal servers or shared drives, or sharing font files with third parties including vendors, freelancers, or printers.“ – Monotype

Diese von Monotype getroffene Aussage wird im Beitrag auf tgm-online.de wie folgt interpretiert:

„Standard-Druck-Workflows mit PDF/X sind damit nicht mehr abgedeckt. Gleiches gilt auch für einige barrie­refreie Dokumente (PDF/UA), die das Einbetten von Schriften voraus­setzen. “ – tgm-online.de

Dies ist jedoch eine Fehleinschätzung. Standard-Druck-Workflows mit PDF/X sind und bleiben laut Monotype lizenzrechtlich abgedeckt. Monotype stellt auf dt-Anfrage klar:

„Designer:innen können weiterhin nicht bearbeitbare, druckfertige PDFs im Rahmen einer Standard-Desktop-Lizenz erstellen und weitergeben. Daran hat sich nichts geändert.“ – Phil Carey-Bergren, Head of Licensing bei Monotype

Bei PDFs, die Kreativschaffende an Druckereien weitergeben, ist es seit je her üblich/erforderlich, die in den Designs enthaltenen Schriften in das jeweilige PDF einzubetten (Font Embedding). Alternativ können Schriften auch in Pfade umgewandelt werden. Doch Druckereien empfehlen des besseren Druckergebnisses wegen die Einbettung von Schriften. Da Monotype in der ersten Antwort nicht explizit auf die Schrifteinbettung eingegangen ist, habe ich nachgehakt und folgende, präzisierende Antwort erhalten.

„Designer können die Schriften auf ihren eigenen Arbeitsplätzen installieren, sie zur Erstellung statischer Designs verwenden und zudem nicht bearbeitbare, druckfertige PDFs mit eingebetteten Schriften unter einer Standard-Desktop-Lizenz erstellen. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, die Schriften in Pfade umzuwandeln.“ – Phil Carey-Bergren, Head of Licensing bei Monotype

Bei einem barrierefreien PDF/UA-Dokument („PDF/Universal Accessibility“, ISO 14289-1), um auch auf diesen Aspekt einzugehen, müssen Schriften zwingend eingebettet sein, zudem müssen alle Texte eine korrekte Unicode-Kodierung haben. In dieser Hinsicht stimmt der Beitrag auf tgm-online.de. Allerdings: erst respektive sobald ein PDF (unabhängig davon ob es barrierefrei ist) im gewerblichen Sinne, also kommerziell genutzt und an die Allgemeinheit vertrieben wird, so ist die Monotype-EULA zu verstehen, ist, je nach Anwendungsgebiet, eine andere als die Desktop-Lizenz erforderlich. Für E-Books beispielsweise gilt bei Monotype die „ePub-Lizenz“.

Als „nicht-bearbeitbare PDFs“ werden in diesem Zusammenhang PDF-Dokumente bezeichnet, die für den reinen Konsum oder die Anzeige (Ansehen, Drucken) bestimmt sind und keine Möglichkeit bieten, den eingebetteten Text und damit die verwendete Schrift zu bearbeiten, zu extrahieren oder für neue Designs zu verwenden. Die Schrift-Software ist in diesem Fall nicht aktiv, anders als bei einem interaktiven Formular. Zwar lassen sich auch nicht-bearbeitbare PDFs mit entsprechenden Tools nachträglich verändern (sofern das PDF nicht geschützt ist), doch diese Art „manipulativer Hacks“ stellen keine Bearbeitung in dem hier gemeinten Sinne dar.

Nicht-bearbeitbare für den Druck bestimmte PDFs werden zudem oftmals als „flach“ bezeichnet, ebenfalls ein erklärungsbedürftiger Begriff. Von einer Verflachung (flattening) des PDFs ist die Rede, wenn alle in einem Ursprungsdokument (Affinity, Indesign, etc.) angelegten Ebenen im Zuge der PDF-Generierung auf die direkt sichtbare oberste Ebene zusammengelegt und verflacht werden, so dass nur die für den Druck relevanten Elemente im PDF enthalten sind.

Auch an einer anderen Stelle im Beitrag auf tgm-online.de wird der von Monotype an Foundry-Partner gesandte Text, der die Lizenzbedingungen zum Inhalt hat**, falsch interpretiert:

„Nicht einmal das Ablegen der Fonts auf einem gemeinsam genutzten Netz­l­aufwerk im eigenen Büro oder auf Servern ist noch zulässig (mögli­cherweise auch nicht im Rahmen gemein­samer Backups).“ – tgm-online.de

Doch gemäß der Monotype-Lizenzbedingungen sind Backups auch weiterhin möglich, diese besagt nämlich:

„make backup copies of the Font Software, provided that such copies are for your internal back up purposes only and remain in your exclusive control. Any copies that you are expressly permitted to make pursuant to this Agreement must contain the same copyright, trademark, and other proprietary notices that appear on or in the Font Software.“ – Monotype

Das Ablegen der Fonts auf einem gemeinsam genutzten Netz­l­aufwerk ist freilich an die Prämisse gebunden, dass nur jene Mitarbeiter auf die dort abgelegten Fonts Zugriff haben, für deren Arbeitsplatz auch eine Lizenz erworben wurde. Monotype schreibt hierzu auf Anfrage:

„Eine MyFonts-Desktop-Lizenz gilt für eine einzelne Designerin bzw. einen einzelnen Designer, nicht für eine geteilte Teamumgebung. Für Studios oder Agenturen, die zentralen Zugriff benötigen, bieten wir andere Lizenzoptionen an, die diesem Bedarf entsprechen.“ – Phil Carey-Bergren, Head of Licensing bei Monotype

Ferner schreibt mir Phil Carey-Bergren von Monotype, angesprochen auf den Beitrag auf tgm-online.de: „Wir sind uns bewusst, dass der Beitrag der Typographischen Gesellschaft München einige Ungenauigkeiten enthält“. Bezogen auf das kürzlich vorgenommene Update der Lizenzbedingungen erklärt Carey-Bergren: „Die kürzlich aktualisierte MyFonts-EULA (End User License Agreement) sorgt für eine klarere und leichter verständliche Formulierung. Gleichzeitig bekräftigt es, wofür MyFonts schon immer stand – nämlich für die Lizenzierung von Schriften an einzelne Designer:innen, die diese für ihre eigene kreative Arbeit und die ihrer Kund:innen nutzen.“

Wie eingangs von mir erwähnt, ist die in juristischer Fachsprache verfasste Lizenzvereinbarung nicht immer leicht zu verstehen. Textstellen können auch missverstanden werden, wie beispielsweise auch Beiträge in Fachforen und auf Linkedin und Reddit zeigen, in denen die Bedingungen ebenfalls falsch interpretiert werden. Teilweise, so auch mein persönlicher Eindruck, scheinen sich gewisse Bedingungen zu widersprechen. Carey-Bergren ist hingegen davon überzeugt, dass die Lizenzbestimmungen innerhalb der Monotype-EULA leicht verständlich sind, dass die genannten Bedingungen aufeinander aufbauen und sich diese nicht widersprechen, so sein Statement.

Der Umstand, dass dieser Beitrag hier im dt erschienen ist, lässt sich auch so deuten, dass die Formulierungen rund um die Lizenzbedingungen weniger leicht verständlich sind, als es sich Monotype erhofft, trotz Bemühungen und Text-Updates. Was auch daran liegen könnte, dass dem Kleingedruckten aus Konsumentensicht oftmals keine große Bedeutung beigemessen wird, dieses überflogen und auch ganz übergangen wird. Allerdings ist es im konkreten Fall nicht so, dass auf MyFonts.com die Bedingungen in minimaler Schriftgröße irgendwo weit unten auf der Seite dargestellt würden. Die auf Font-Detailseiten übersichtlich aufbereitete Darstellung in Listenform (Screenshot) lässt, wie ich meine, erkennen, dass sich Monotype um Transparenz und Nachvollziehbarkeit bemüht. Mein Eindruck ist jedoch, nachdem ich mich im Rahmen der Recherche zu diesem Beitrag mehrere Stunden mit den Bedingungen auseinandergesetzt habe, dass die Lizenzbedingungen noch präziser, praxisnäher und anschaulicher beschrieben werden könnten.

KI-Sprachmodelle sind, was das Verstehen der Lizenzbedingungen betrifft, keine verlässliche Hilfe, auch in diesem Fall nicht, da ChatGPT, GoogleGemini und Perplexity, um nur jene von mir selbst verwendeten KI-Modelle zu nennen, die im Netz verfügbaren Informationen weitestgehend ungefiltert, ohne ausreichende Validierung weiter verbreiten, und zwar so lange, bis den im Netz kursierenden Falschinformationen in eben jenem Netz widersprochen wird. Was hiermit geschieht.

Nur gut, dass es Menschen gibt, die Ahnung von der Materie haben, die man persönlich fragen kann. Mit Jürgen Siebert, unter anderem ehemaliger Mitarbeiter von Monotype und FontShop sowie Gründer des Fachmediums Fontblog, hatte ich noch vor dem Austausch mit Monotype Kontakt. Seine Einschätzung deckt sich exakt mit der offiziellen von Monotype verfassten EULA. Siebert fasst die Thematik wie folgt zusammen:

„Das Einbetten in nicht editierbare und nicht kommerzielle PDFs ist erlaubt, also zum Beispiel in PDFs, die man seiner Druckerei sendet. Monotype versteht unter editierbaren PDFs digitale Formulare, die man am Bildschirm mit einer eingebetteten (aktiven) Schrift ausfüllen kann. Kommerzielle PDFs sind für Monotype Dokumente, die verkauft werden (zum Beispiel ePaper). Die Faustregel: Wann immer eine Schrift aktiv eingebunden ist und ihre Arbeit leistet (interaktiv einen eingegebenen Text rendern), ist eine Lizenz fällig. Tritt sie statisch auf (zum Beispiel in einem Logo), ist das mit der Grundlizenz abgedeckt.“ – Jürgen Siebert

Mit diesen Antworten von Monotype und der von Jürgen Siebert formulierten Faustregel im Gepäck bewegen sich Kreativschaffende im Umgang mit lizenzpflichtigen Schriften auf abgesichertem Terrain. Es ist wichtig zu betonen, dass die Lizenzbedingungen je nach Schriftanbieter (Adobe, Pangram Pangram, u.a.) unterschiedlich sein können. Im Zweifel ist es immer besser, auf den Lizenzgeber zuzugehen, um die angedachte Verwendung einer Schrift vorab zu klären.

Weiterführende Links

„Dear Foundry Partner,

We are writing to inform you of an upcoming update to MyFonts, which will take effect on November 07, 2025. This update reflects Monotype’s ongoing efforts to ensure that our license content and terms remain aligned with modern creative workflows and to provide greater clarity and transparency for both customers and partners.

Effective November 07, 2025, the MyFonts Desktop License will be more narrowly defined for individual design use. The updated EULA will no longer include rights related to deployment or distribution of font files or embedded assets, which will instead be covered under other dedicated license types. As part of this update, the Desktop License will no longer permit font embedding (except in the case of non-editable, non-commercial PDFs) , hosting fonts on internal servers or shared drives, or sharing font files with third parties including vendors, freelancers, or printers. Fonts licensed under the updated EULA may still be used by individuals for traditional design work such as creating logos, print layouts, and static images. These changes are designed to simplify the Desktop EULA, eliminate ambiguity, and reduce the risk of accidental misuse by corporate users. They also help ensure that font creators’ rights are protected while enabling customers to better understand which license best suits their needs. Customers requiring broader usage—such as font embedding, vendor sharing, or centralized storage—can obtain appropriate coverage through Monotype’s Electronic Document, Web, App, ePub, Production, Enterprise, or Agency licenses.

The updated terms apply only to new Desktop License purchases made on or after November 07, 2025. All existing licenses remain valid under their original terms. No relicensing is required unless a customer’s usage changes or new purchases are made.

Partners seeking additional information are invited to attend the Foundry Webinar on November 13, 2025, where Phil Carey-Bergren, our VP of Global Licensing and Strategy will provide a more in-depth overview of the updated EULA and address any frequently asked questions. For any immediate inquiries or assistance, please contact foundrysupport@monotype.com.

Thank you for your continued partnership and for helping us ensure that Monotype’s licensing framework remains clear, fair, and reflective of the evolving creative landscape.“

* Edit 13.11.2025, 13:20 Uhr: Da der Originaltext im verlinkten Beitrag auf tgm-online.de mittlerweile gelöscht worden ist, wurde ein Screenshot des ursprünglichen Beitrags integriert (ohne Foto)

** Edit 12.11.2025, 13:30 Uhr: Ursprünglich hieß es „… werden die Monotype-Lizenzbedingungen falsch interpretiert“

Achim Schaffrinna

Achim Schaffrinna ist Designer und Autor. Hier im Design Tagebuch, 2006 von mir gegründet, schreibe ich über die Themen Corporate Identity und Markendesign. Ich konzipiere und entwerfe Kommunikationsdesign-Lösungen und unterstütze Unternehmen innerhalb von Designprozessen. Designanalyse ist Teil meiner Arbeit. Kontakt aufnehmen.

Dieser Beitrag hat 11 Kommentare

  1. Insbesondere die Formulierung „kommerzielles PDF“ lädt aber wirklich zu Spekulationen ein. Ich hätte gedacht, das bezieht sich auf die publizierende Firma, und die ist ja extrem häufig kommerziell, wenn nicht gerade Privatperson oder e. V. …

    1. Richtig. Ohne nähere Erläuterung ist nicht klar, was kommerziell heißen soll. Auf der im Beitrag bereits verlinkten Seite „Fontlizensierung“ wird beschrieben, was Monotype unter „kommerziell“ versteht. Aus dieser Seite zitierend:

      Kommerzielle Verwendung: Bezieht sich auf die Implementierung eines Fonts in einem kommerziellen Kontext. Als Beispiel: Wenn ein Font für ein internes Mock-up verwendet, intern freigegeben und dann für die externe Verwendung in einem E-Book ausgewählt wird, handelt es sich plötzlich um einen Produktionsfont zur öffentlichen Verwendung in einem geschäftlichen Kontext. Die kommerzielle Verwendung erstreckt sich nicht auf die beiläufige Verwendung im Zusammenhang mit einem Kauf, beispielsweise auf Briefen, Quittungen oder Eintrittskarten. – monotype.com

  2. Das befriedigt mein Bedürfnis nach Klarheit dennoch nicht. Was ist mit dem Autohändler, der jeden Monat ein PDF mit den aktuellen Gebrauchtwagen auf seine Website stellt, alles in seiner Hausschrift gesetzt? Das ist doch „kommerzieller Kontext“, auch wenn das PDF selber nicht verkauft wird.

  3. Danke, dass Du Deine guten Kontakte nutzt, um etwas Klarheit zu schaffen!

    Es kann allerdings nicht sein, dass ein:e Lizenznutzer:in neben der Info auf der Website zu Deinem Blog gehen muss, um die Klarstellung von Phil Carey-Bergren zu lesen.

    Auf der Website steht zur Desktop-Lizenz:
    »Die Verbreitung und Einbettung der Schriftart ist jedoch nicht erlaubt. Statische Grafiken (d.h. „flache“ Bilder, die keine eingebetteten Schriftarten enthalten) dürfen verteilt werden, aber Sie dürfen keine Rohschriftdateien oder Dateien mit eingebetteten Schriftarten weitergeben.«
    Quelle: https://www.myfonts.com/de/pages/faq#desktop-licensing

    Ich lese da nichts, was der Aussage von Phil Carey-Bergren („Designer:innen können weiterhin nicht bearbeitbare, druckfertige PDFs im Rahmen einer Standard-Desktop-Lizenz erstellen und weitergeben. Daran hat sich nichts geändert.“) entspricht. Das sollte schriftlich an der richtigen Stelle klargestellt werden.

    Immerhin ist durch den veränderten Inhalt auf der MyFonts-Seite deutlich geworden, das technisch barrierefreie PDFs mit der Desktop-Lizenz nicht mehr erstellt werden dürfen. Schlecht für mich bzw. meine Kunden, aber vielleicht auch schlecht für Monotype/MyFonts, da es genügend Typefoundries gibt, die diese Unterscheidung nicht vornehmen.

    1. Auch aus dem FAQ-Text sollte/müsste nach meinem Verständnis hervorgehen, was erlaubt ist und was nicht. Denn mit Sicherheit sind die FAQ, aus denen der von Dir zitierte Text stammt, für viele Anwender eine wichtige Informationsquelle, vielleicht sogar die wichtigste Informationsquelle in Bezug auf Lizenzfragen. Es gibt offenbar unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, inwieweit FAQ-Texte für den Vertragsabschluss rechtlich verbindlich sind (entsprechende Texte hierzu finden sich auf Kanzleiseiten und in Rechtsforen). Das vermag ich nicht zu beurteilen.

      Als verbindlich kann in jedem Fall die MyFonts-EULA angesehen werden, die einem als Käufer auch im Rahmen des Bestellprozesses, somit an richtiger Stelle, angezeigt wird, siehe nachfolgender Screenshot:

      Der Text der FAQ unterscheidet sich offenkundig von jenem der MyFonts-EULA. Deshalb auch meine Kritik, dass Texte noch präziser formuliert werden könnten. Gemäß MyFonts-EULA ist mit Erwerb einer Desktop-Linzenz gestattet…

      „nicht-editierbare, nicht-gewerbliche PDF-Dokumente, mit eingebetteter Schriften-Software, zu erstellen und zu verbreiten“

      Dieser Text entspricht und deckt sich nahezu eins zu eins mit der Aussage von Phil Carey-Bergren. Im Original verwendet Carey-Bergren den Begriff „share“, in der von der Pressestelle bereitgestellten Übersetzung ist von „weitergeben“ die Rede. In der im Beitrag von mir erwähnten Font-Detailseite (Screenshot) wird der Begriff „teilen“ verwendet.

      Nachfolgend ein Screenshot der EULA:

      1. Okay, dann ist meine Quintessenz:
        1. Die FAQs bei MyFonts müssen bezüglich der Lizenzen entweder präzisiert werden oder aber dürfen nicht ernst genommen werden. An die wirklich geltenden Lizenzbestimmungen kommt man im letzten Schritt vorm Lizenzieren.
        2. Es bleibt unklar, was “nicht-editierbar” bzw. “nicht bearbeitbar” genau meint, genauso wie “nicht kommerziell”.
        3. PDF-Formulare waren schon bisher mit der Desktop-Lizenz von Monotype bzw. MyFonts verboten und sind es weiterhin.

        1. Was in diesem Zusammenhang mit „nicht-editierbar“ bzw. „nicht bearbeitbar“ gemeint ist, darauf geht einerseits Jürgen Siebert in seinem Statement ein, und auch ich habe mich, weil sich diese Frage viele Kreativschaffende stellen, um eine Präzisierung dieser Begrifflichkeit bemüht und einen entsprechenden Absatz verfasst.

          1. Diese Präzisierung gehört in die FAQ und EULA bei MyFonts.

            Oder natürlich ein Satz wie „Wenn Sie wissen wollen, wie wir bei MyFonts die Begriffe verstehen, schauen Sie im Designtagebuch vorbei.“

          2. Womöglich trägt auch der von Adobe im Beitrag How to flatten a PDF file formulierte Satz zum besseren Verständnis bei, was im Kontext PDF allgemein bzw. meist mit „nicht-editierbar“ gemeint ist:

            Once you’ve flattened a PDF, the original will no longer be editable. – Adobe

            Auch andere Anbieter verbreiteter PDF-Software wie SwifDoo PDF oder UPDF definieren „nicht-editierbar“ in dieser Weise, koppeln „nicht-editierbar“ an „flach“.

            When you flatten a PDF, all editable fields—like form fields, signatures, and comments—become part of the document’s content, ensuring that they remain visible but can no longer be changed. – UPDF

  4. Ich kann sagen, dass wir als Montotype-Kunde von dem Geschäftsgebaren hinsichtlich der Lizenzierung immer weiter Abstand nehmen. Aktuell befinden wir uns in der Entwicklung einer eigenen Hausschrift, um all dem zu entgehen. Es gut für unabhängige Foundries, dass Monotype immer unsympathischer und komplizierter wird.

    Dass auch die Verwendung in PDF-Formularen seit vielen Jahren kaum mehr möglich ist finde ich als Gestalter wirklich unvorteilhaft. Früher war das problemlos möglich. Mit den OTF-Files geht es meist nicht mehr. Wieso zu Hölle wird das überhaupt getrennt? Das ist eine vollkommen tägliche Nutzung. Die Basislizenz sollte minimum diesen Umfang haben.

    Jetzt mal ganz erst. Ich habe eine Desktop-Lizenz für einen Font. Möchte aber ausfüllbare PDF-Formulare erstellen. Selbst wenn ich eine dafür geeignete Lizenz nachträglich erwerbe ändern sich doch die Schriftdateien nicht. Acrobat wird also weiterhin die Einbettung unterbinden. Bekommt man einen neuen Satz Schriftdateien und muss die bereits installierten austauschen? Die Hölle bei mehr als 5 Arbeitsplätzen. Wie funktioniert das in der Praxis?

    Wir praxisorientierte Lizenzierung ausschauen kann zeigt Adobe mit seinem Angebot. Selbst Webfonts kann man unproblematisch einbinden.

  5. Danke für die Klarstellung.
    Grotesk, wie schwer man es selbst den motiviertesten Designer*innen machen will und absolut nachvollziehbar, dass der Schrifthorizont vieler Gestalter*innen nicht über Google-Fonts hinausgeht.

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